ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Dr. W.A. Günther AG, hiernach WAG, basieren ausschliesslich auf den nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Erstgeschäft nachfolgenden Geschäften dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

1.2
Eine Bestellung der Ware oder Leistung bei WAG bedeutet, dass damit auch die AGB der WAG angenommen werden. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Vertragspartei sind nicht anwendbar, soweit sie nicht den AGB der WAG entsprechen. Abweichungen von AGB der WAG gelten ausschliesslich und nur dann als vereinbart, wenn dies die WAG in rechtsgültiger Weise schriftlich bestätigt oder schon in ihrer Offerte anders regelt.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1
Die Angebote, publizierten Netto- und Verkaufspreise der WAG in Preislisten, im Onlineshop und in Inseraten sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für die WAG erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch WAG.

2.2
Die Angaben in den Verkaufsunterlagen der WAG (Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungen) sind lediglich als Richtwerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt.

2.3
Überschreitet ein Vertragspartner der WAG durch eine Bestellung seine Kreditlimite, so ist die WAG bezüglich des Betrages, welcher die Kreditlimite überschreitet, von jeglicher Leistungspflicht entbunden.

2.4
Die WAG ist selbstredend nicht verpflichtet, Vertragsänderungen und Stornierungen zu akzeptieren. Allfällige Vertragsänderungen und Stornierungen können nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung und unter vollständiger Schadloshaltung der WAG erfolgen, ansonsten sind diese unbeachtlich. Die Schadloshaltungspflicht betrifft insbesondere vertragsspezifische Produkte zum Verkaufswert, die nicht anderweitig verwendet werden können, von der WAG eigens für die Erfüllung eines Auftrags beschaffte Teile und Materialien sowie die aufgewendete Arbeitsleistung zu Marktpreisen. Die Berechnung des Schadensbetrages bemisst sich nach den Preisangaben von Angebot resp. Bestellung. Bei Vertragsänderungen bleiben Preisund Lieferterminänderungen vorbehalten.

 

3. PREISE, LIEFERUNG, FÄLLIGKEIT UND VERZUG

3.1
Die in der Auftragsbestätigung der AROCOM AG genannten Preise gelten als Richtpreise und können durch AROCOM AG einseitig mit einem Zuschlag von maximal 20% zu den ursprünglich vereinbarten Richtpreisen berechnet werden, sollte die bestellte Ware noch nicht an Lager sein und sich der Wareneinkaufspreis der Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung erhöht haben. Bei Lagerware sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise massgebend.

3.2
Die Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – in CHF, zuzüglich Transportkosten und aktuell gültiger Mehrwertsteuer.

3.3
Vorgezogene Entsorgungsgebühren (SWICO) oder andere Abgaben, weitere Steuern und Gebühren sowie allfällige Versandkostenanteile und Kosten der Verpackung, Preisauszeichnungen und Versandkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind – wo nicht anders festgelegt – in den Preisen nicht inbegriffen.

3.4
Die Lieferung erfolgt (1) per Nachnahme, (2) Zug um Zug mit Barzahlung (3) oder gegen Rechnungsstellung, welche innert 14 Tagen rein netto zahlbar ist, soweit nichts anders vereinbart wurde. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Vertragspartners/Käufers per Paketpost oder Spedition, ausser es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3.5
Die Rechnungen sind ohne ausdrückliche und schriftliche anders lautende Vereinbarung innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist das Datum des Zahlungseingangs auf den Konten der WAG. Zu Teilzahlungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen zurückzuhalten.

3.6
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die WAG über den Betrag verfügen kann.

3.7
Verzug: Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Vertragspartner im Verzug. Er schuldet in diesem Fall zusätzlich sämtlich anfallende Folgekosten sowie einen Verzugszins von 1% pro Monat auf den offenen Rechnungsbetrag. Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung im Verzug, ist die WAG berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlung zu verlangen, per Nachnahme zu liefern, noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten sowie ohne Nachfristsetzung sofort vom Vertrag zurückzutreten und ausgeführte Bestellungen zurückzufordern.

3.8
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn der WAG Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners/Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Vergleichsoder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist die WAG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

 

4. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

4.1
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch WAG steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von WAG durch Zulieferanten und Hersteller.

4.2
Die WAG ist selbstredend bestrebt, die gesamte Bestellung gleichzeitig auszuliefern. Der Vertragspartner erklärt sich aber bereit, auch Teillieferungen anzunehmen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung aus Teillieferung von der Erfüllung der ganzen Bestellung abhängig zu machen.

4.3
Nichteinhaltung der Lieferfrist durch die WAG berechtigt den Vertragspartner nur dann zum Rücktritt, wenn die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen und vereinbarten Nachfrist nicht erfolgt ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen. Ziff. 4.1 geht dieser Bestimmung vor.

4.4
Höhere Gewalt: In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb infolge verspäteten Zulieferungen, Boykott, Ausbesserung oder Arbeiteraufstand bzw. Streiks, sei es bei Lieferanten oder bei Transportfirmen, sowie bei kriegerischen Ereignissen oder Mobilmachungen ist die WAG von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass dem Vertragspartner das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

5. ANNAHMEVERZUG

5.1
Wenn der Vertragspartner der WAG – auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist – die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, entfällt für WAG die Pflicht, den Vertrag ihrerseits erfüllen zu müssen. In diesem Fall hat die WAG das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die WAG ist dann berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 100% des vereinbarten Leistungspreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Vertragspartner zu fordern. Sie kann aber auch wahlweise pauschal eine Vertragsstrafe von 25% des Vertragswertes verlangen. In diesem Fall wären die Vertragsparteien per Saldo des vereinbarten gescheiterten Geschäftes auseinandergesetzt.

 

6. LIEFERUNG

6.1
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt der WAG und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verliert der Vertragspartner die sich daraus ergebenden Rechte auf gehörige Vertragserfüllung.

6.2
Der Vertragspartner hat die Ware möglichst rasch nach Eingang, spätestens aber innert 14 Tagen nach Wareneingang, zu prüfen und der WAG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich – unter Mitsendung einer Rechnungskopie – anzuzeigen. Lieferungen mit Transportschäden sind unter Vorbehalt anzunehmen und die Schäden dem Transporteur sofort schriftlich anzuzeigen.

6.3
Später – aber noch innerhalb der Gewährleistungsfrist – festgestellte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, dennoch entstehen dem Vertragspartner aus diesen Mängeln keine Ansprüche, wenn er die Mängel bei ordnungsgemässer Prüfung schon früher hätte erkennen können

6.4
Bei nicht vertragskonformer Lieferung werden nur fabrikneue Produkte in unbeschädigter Originalverpackung umgetauscht oder zurückgenommen. Die Rücksendung muss dem Kundendienst der WAG vorab gemeldet werden. Der Rücksendung ist der von der WAG zur Verfügung gestellte RMA-Beleg beizulegen.

 

7. GEFAHRENÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALT

7.1
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport ausführende Person, auf den Vertragspartner über. Falls sich der Versand ohne das Verschulden der WAG verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

Die Gewährleistungsfrist beginnt auch von diesem Zeitpunkt an zu laufen. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch WAG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

7.2
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Betrages gelieferter Produkte, ist die WAG berechtigt, einen bezüglichen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf erste Aufforderung bei der Eintragung mitzuwirken, falls dies erforderlich sein sollte. Tut sie das nicht, schuldet die Vertragspartnerin der WAG zusätzlich eine Vertragsstrafe, die 10% des Vertragswertes beträgt. Die Vertragspartnerin bleibt auch nach Bezahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, bei der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister mitzuwirken und den Vertrag vollständig zu erfüllen.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1
Die Gewährleistung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beträgt zwei Jahre, wenn nicht ausdrücklich schriftlich oder in den durch WAG erstellten Auftragsbestätigungen etwas anderes vereinbart wird.

8.2
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum der Lieferung an den Vertragspartner der WAG. Werden die Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen der WAG nicht befolgt, werden Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt auch, soweit und sofern der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

8.3
Die Gewährleistung der WAG beinhaltet ausschliesslich die Behebung von Mängeln, welche ihre Ursache nachweisbar in Material- und/oder Herstellungsfehler haben (Garantiemängel) sowie die Bezahlung der Rücktransportkosten und erneuten Lieferkosten für die reparierten Produkte an den Vertragspartner. Sie erstreckt sich ausschliesslich auf von WAG selber in die Schweiz importierte und vertriebene Produkte.

8.4
Eine Haftung für normale Abnutzung wie Audiokopie, Batterien, Projektorlampen etc. und Verschleissteile ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Transportschäden sowie Schäden, welche durch Fremdeingriffe, Säure, unsachgemässe Bedienung und Reinigung, mangelhafte Pflege und Verwendung von falschem Bandmaterial entstehen.

8.5
Gewährleistungsansprüche gegen die WAG stehen nur dem Vertragspartner der WAG zu und sind nicht abtretbar.

8.6
Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt durch Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Kaufsache.

8.7
Produkte-Haftpflicht: Der Vertragspartner stellt sicher, dass bei einem Produkte-Weiterverkauf eine Gebrauchsanweisung beiliegt und der Endabnehmer auf die Gebrauchsanweisung und deren Befolgung hingewiesen wird. Eine allfällige Haftung der WAG wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

 

9. DIENSTLEISTUNG9.1 DATENSICHERUNG

9.1.1
Bei Service-, Supportdienstleistungen oder Schulungen an Geräten mit Datenspeichern kann es zu Datenverlusten kommen. Es unterliegt allein der Verantwortung des Vertragspartners der WAG, für eine erforderliche Datensicherung besorgt zu sein. WAG haftet nicht für verloren gegangene Daten und den Aufwand, diese wieder herzustellen. Das Wiederherstellen des Datenbestandes ist Sache des Vertragspartners.

 

10. GARANTIE- UND SERVICELEISTUNGEN

10.1
Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt durch Ersatz oder Nachbesserung.

10.1.1
Auf den an WAG in Auftrag gegebenen Reparaturen gewährt sie – sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – einen Monat Garantie auf Arbeit und ersetztes Material vorbehältlich der regulären Verfügbarkeit der Ersatzteile. Die Garantiefrist beginnt mit dem Lieferdatum der Lieferung an den Vertragspartner oder dessen Surrogat. Eine weitergehende Garantie und/oder Gewährleistung ist wegbedungen.

10.1.2
Bei Austauschgeräten gewährt die WAG sechs Monate Garantie. Die Garantiefrist beginnt mit dem Lieferdatum zu laufen.

10.1.3
Ausgeschlossen von der Garantie sind namentlich Mängel, welche aufgrund:

(1) üblichen Verschleisses,

(2) unsachgemässer Benutzung,

(3) Nichtbeachten der Gebrauchsanweisung,

(4) Reparaturversuchen, welche – ohne Einwilligung von WAG – durch den Vertragspartner oder durch Drittpersonen erfolgten,

(5) Störungen der Geräte bei Stromausfall oder aus ähnlichen Gründen entstanden sind.

10.1.4
Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind durch:

(1) fehlerhafte Software oder fehlerhafte Bedienung der Software durch den Vertragspartner, seine Hilfspersonen, beauftragte oder unberechtigte Dritte,

(2) Schäden, verursacht durch den Einbau von Fremdprodukten,

(3) ferner Schäden, die entstanden sind durch Sturm, Blitz, Feuer, Wasser, Diebstahl, Aufruhr, Plünderung, Kriegseinwirkungen ,andere Fälle höherer Gewalt oder irgendwelche Ursachen ausserhalb des Einflussbereiches der WAG

Die Kosten für die Behebung solcher Mängel gehen ausschliesslich zu Lasten des Vertragspartners.

10.1.5
Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz des mittelbaren Schadens oder auf Entschädigung für Nutzungsentgang werden ausdrücklich ausgeschlossen.

10.1.6
Der Vertragspartner hat die WAG umgehend über die Feststellung eines von der Garantie gedeckten Mangels zu informieren.

10.2
Offerten/Kostenvoranschläge werden bei Ablehnung eines Garantieantrages auf Anfrage hin kostenpflichtig erstellt. Die Kosten für die Erstellung der Offerte/des Kostenvoranschlages und die Versandkosten/Spesen trägt der Vertragspartner (Einsender). Eine Offerte/ein Kostenvoranschlag, welche/r nicht innert 30 Tagen angenommen wird, verfällt, andernfalls werden die Kosten des Kostenvoranschlages an die Reparaturleistung angerechnet. Damit entfällt aber nicht die Pflicht, den entstandenen Aufwand zu entgelten.

 

11. COUNSULTING | ENGINEERING DIENSTLEISTUNGEN

11.1
Für die Nutzung und Umsetzung der Beratungsergebnisse trägt der Vertragspartner (Besteller) die alleinige Verantwortung. Allfällige Schadenersatzansprüche seitens der Auftrag gebenden Organisation, ihrer Mitglieder, Mitarbeiter oder Dritter werden – soweit und sofern dies gesetzlich zulässig ist – ausdrücklich wegbedungen.

11.1.1
WAG behält sich das Recht vor, zur Erfüllung des Vertrages bedarfsweise externe Dienstleister beizuziehen.

 

11.2 GEHEIMHALTUNG

11.2.1
Die WAG behandelt alle Firmen- und Personendaten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfährt oder die sie durch ihre Tätigkeit generiert (z.B. Testberichte), absolut vertraulich.

11.2.2
Die WAG gibt solche Daten nicht an Unbefugte oder aussenstehende Dritte weiter. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Vertragspartner oder eine Einzelperson die WAG ausdrücklich dazu ermächtigt. Ebenfalls zulässig ist die Nennung von Vertragspartnern (Kundennamen) im Sinne einer allgemeinen Referenz.

 

11.3 ABNAHME VON SERVICELEISTUNGEN

11.3.1
Der Vertragspartner/Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Besteller der Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 2 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.

11.3.2
Der Vertragspartner hat die Leistung unverzüglich auf Vertragskonformität und Funktionsfähigkeit zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich der WAG anzuzeigen. Wird der Mangel später entdeckt oder angezeigt, entfällt jede Gewährleistungspflicht oder Haftung, es sei denn, der Mangel habe bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkannt werden können. Gewährleistung und Haftung sind ferner immer ausgeschlossen, wenn der Mangel später als zwei Jahre nach Lieferung und Abnahme angezeigt wird.

 

11.4 HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

11.4.1
WAG haftet gegenüber dem Vertragspartner/Besteller im Rahmen der geleisteten Arbeiten. Auf unverzügliche, schriftliche Anforderung des Bestellers hin, verpflichtet sich WAG zur Erbringung von folgenden Ersatzund Korrekturleistungen: Ausbessern, Richtigstellen oder Neuanfertigung von Konstruktionsund Detailzeichnungen, resp. auf die Wiederholung von Berechnungsläufen oder Simulationen, sofern diese nachweisbar durch Verschulden von WAG selbst unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Haftung beschränkt sich ausschliesslich auf die hiervor aufgezählten Ersatz- und Korrekturleistungen.

11.4.2
Diese Garantieleistungen erbringt WAG so rasch als möglich. Die Wahl der Methode bleibt WAG vorbehalten.

11.4.3
Für weitere Schäden haftet WAG nur, wenn diese in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Weise von WAG selbst verursacht wurden. Die Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit ist durch den Vertragspartner/Besteller nachzuweisen.
Für Hilfspersonen sowie ganz allgemein für alle Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird die Haftung von WAG sowie ihrer Mitarbeiter vollständig wegbedungen.

 

11.5 ANNULLIERUNG VON SERVICE-BESTELLUNGEN DURCH DEN VERTRAGSPARTNER

11.5.1
Tritt der Kunde von seiner Bestellung zurück, so hat er der WAG die bereits geleisteten Aufwände sowie Schadenersatz (Erfüllungsinteresse) zu bezahlen, wenn sie mit der Ausführung der Bestellung schon begonnen hat.

11.5.2
Zudem schuldet der Vertragspartner der WAG eine Entschädigung für die entgangenen Umsätze, welche vom Zeitpunkte der Bestellung und dem Zeitpunkt des Rücktritts abhängen. Diese Entschädigung wird unabhängig davon fällig, ob es der WAG gelingt, für den fraglichen Zeitpunkt durch zusätzliche Akquirierung einer Bestellung eines weiteren Kunden, diese mit dem bereitgestellten Material und der bereitgestellten Personal-Ressourcen zu bedienen oder nicht.

 

11.6 ANNULLIERUNG VON AUFTRÄGEN DURCH DIE WAG

11.6.1
Kann die WAG aus Gründen auf die sie keinen Einfluss hat, gemeint sind namentlich Unfall oder Krankheit des betreffenden Beraters, Ausfall von Transportmitteln oder dergleichen, eine vertragliche Leistung nicht erbringen, so kann der Vertragspartner/Besteller keine Schadenersatzforderungen geltend machen.

11.6.2
Die WAG verpflichtet sich in solchen Fällen, die vertragliche Leistung nach Möglichkeit mit einem anderen Berater zu erbringen oder – sollte dies nicht möglich oder vom Vertragspartner/Kunden nicht gewünscht sein – zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.

 

11.7 GEISTIGES EIGENTUM

11.7.1
Die WAG verwendet für die Erfüllung ihrer Geschäftszwecke allgemein zugängliches Fach- und Methodenwissen, aus anderen Quellen übernommenes Wissen und von ihr selbst entwickeltes, weiterentwickeltes und auf die besonderen Kundenverhältnisse angepasstes Wissen.

11.7.2
Wird Fach- und Methodenwissen aus anderen Quellen übernommen, so wird dies im Sinne eines Zitats deklariert oder es besteht zwischen der WAG und dem Inhaber des Copyrights eine entsprechende Vereinbarung.

11.7.3
Die WAG beansprucht auf allen ihren Unterlagen und Leistungen das Copyright und die entsprechenden gewerblichen Schutzrechte. Insbesondere gilt dies auch für den Onlineshop. Ausgenommen sind deklarierte Elemente gemäss Ziff. 11.7.2 hiervor.

11.7.4
Die Verwendung von WAG-Unterlagen, sei es zu kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zwecken, ist nur mit dem ausdrücklichen und schriftlichen Einverständnis der WAG oder im Rahmen einer Lizenzvereinbarung gestattet.

 

12. GERÄTE-RETOUREN

12.1
Für Geräte-Retouren verlangt die WAG, dass das defekte Gerät mit vollständiger und detaillierter Beschreibung sowie einer Kopie der Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde, an die WAG zur Abklärung eingeschickt wird. Die Versandkosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Durch den Austausch von Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Vertragspartner hat bei Einsendung der defekten Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten durch Kopien gesichert werden.

12.2
Die WAG behält sich ausdrücklich das Recht vor, Retouren (Material-Rücksendungen), welche nicht mit ihr vereinbart worden sind, abzulehnen.

 

13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

13.1
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der WAG selbst vorliegt.

Für Folgeschäden (aus der Verwendung der Produkte) sowie für Hilfspersonen (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) wird jede Haftung abgelehnt.

 

14. URHEBERRECHTE | AUSSCHLUSS VON SOFTWARE-GEWÄHRLEISTUNG

14.1
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Endbenutzer zum einfachen eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen; dem Wiederverkäufer ist lediglich der einmalige Wiederverkauf gestattet. Bei Software sind sämtliche Garantiebestimmungen, welche auf Formularen Dritter aufgeführt sind, ausgeschlossen. Es gelten ausschliesslich die Gewährleistungund Lizenzbestimmungen des Herstellers.

 

15. BENUTZUNG VON MARKEN, KENNZEICHEN, DISPLAY UND WERBEMATERIAL

15.1
Marken und Kennzeichen der WAG sowie Marken und Kennzeichen der von WAG vertretenen Hersteller oder Lieferanten sind vom Vertragspartner nur mit deren Zustimmung und ausschliesslich entsprechend den Vereinbarungen zu benutzen.

15.2
Sofern und soweit nichts anderes gültig vereinbart wurde, bleibt das Display-Material im Eigentum von WAG und ist ausschliesslich für Produkte von WAG zu verwenden.

15.3
Bei Beendigung des Lieferverhältnisses verpflichtet sich der Käufer, Marken, Kennzeichen und allfälliges Werbematerial unverzüglich nicht mehr weiter zu verwenden und Display-Material sofort an WAG zurückzusenden.

 

16. DATENSCHUTZ

16.1
WAG ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Vertragspartner/Käufer, gleich ob diese vom Vertragspartner/Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1
Gerichtsstand und Rechtswahl: Falls der Streit in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt, ist Zürich, sonst Meilen/ZH ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.

17.2
Teilnichtigkeit: Nichtigkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen oder der darauf Bezug nehmenden Verträge zwischen den Parteien berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Erlenbach, den 17. Mai 2023